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(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)
Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:
berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,
Berichtsnummer: DEU/276,
Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),
Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),
Fallbeschreibung,
betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,
Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,
Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt oder
entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, 3 oder 4 ein Organ entnimmt oder überträgt,
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 57 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt,
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt,
bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 37 über zusätzliche Angaben zuwiderhandelt oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.